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   BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80   

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BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80 (https://dejure.org/1982,11371)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1982 - IVb ZB 575/80 (https://dejure.org/1982,11371)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1982 - IVb ZB 575/80 (https://dejure.org/1982,11371)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
    Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofes vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38) Bezug genommen.

    Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 74, 38, 47, 83 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim eine Versorgungsgemeinschaft ist.

    Die Sache war daher nach alledem unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur neuerlichen Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist (vgl. BGHZ 74, 38, 84), an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (s. außerdem BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (s. BGHZ 75, 269 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78] sowie BT-Drucks. 7/4361 S. 36).

    Indessen ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann (BGHZ 75, 270 [BGH 07.11.1979 - IV ZB 159/78] sowie Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 und 9. Dezember 1981 wie angeführt).

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80

    Berücksichtigung erworbenen Vermögens

    Auszug aus BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (s. außerdem BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Vielmehr kann gerade auch der gebotene Vertrauensschutz die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs überhaupt hindern (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132).

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
    Bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, ist daher schon die längerdauernde Trennung als solche im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, bei NichtVorliegen der Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift gegebenenfalls auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB (s. BGHZ 75, 279 f. sowie Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 wie angegeben), als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist.
  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 610/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sogenannten "Quasi-Splittings"

    Auszug aus BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
    Unter dieser Voraussetzung hat der Senat entschieden, daß der Versorgungsausgleich selbst dann nicht herabzusetzen ist, wenn der Ausgleichspflichtige infolge des Versorgungsausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe nunmehr verstärkt bedarf (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 09.12.1981 - IVb ZB 569/80

    Versorgungsausgleich bei Doppelehe

    Auszug aus BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
    Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (s. außerdem BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 09.03.1982 - IVb ZB 575/80
    Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) und des Bundesgerichtshofes vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38) Bezug genommen.
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auch wenn jedoch in Rechnung gestellt wird, daß die Ehefrau demgegenüber einer Berufstätigkeit nachgeht und daher in der Lage ist, ihre bei Ende der Ehezeit bereits erworbene Rentenanwartschaft von ca. 350 DM im Laufe ihres Berufslebens aufzustocken, kann sie voraussichtlich nicht bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ehemann unverhältnismäßig hohe Rente erzielen (vgl, dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 41; vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/81 - und vom 9. März 1982 - IVb ZB 575/80, beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 764/81

    Versorgungsausgleich im Falle einer Doppelehe - Grobe Unbilligkeit des

    Der Gesichtspunkt der Trennung hat allerdings zurückzutreten, soweit der Ausgleichsberechtigte in der Trennungszeit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere - wie hier die Antragstellerin bis zum Heranwachsen des Jüngsten Kindes der Parteien - die gemeinsamen Kinder betreut hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 sowie die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 543/80 -,25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80 -, 10. Juni 1981 - IVb ZB 765/80, 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 -, 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80 -, 15. Dezember 1982 - IVb ZB 663/80 - und 16. März 1983 - IVb ZB 850/80 -).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 621/80

    Rechtmäßigkeit des Versorgungsausgleichs in einem Ehescheidungsverfahren -

    Trotz langjährigen Getrenntlebens der Ehegatten spricht es jedoch gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne der hier erörterten Regelung, wenn der Ausgleichsberechtigte auch während der Trennungszeit aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere die gemeinschaftlichen Kinder betreut hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980 a.a.O. S. 132 sowie die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 543/80 -, 25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80 -, 10. Juni 1981 - IVb ZB 513/80 - und 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 -).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 850/80

    Regelung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung - Herabsetzung eines

    Der Senat hat wiederholt gebilligt, daß es gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit des (uneingeschränkten) Versorgungsausgleichs spricht, wenn der Ausgleichsberechtigte in der Trennungszeit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere die gemeinsamen Kinder betreut hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 sowie die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 543/80 -, 25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80 -, 10. Juni 1981 - IVb ZB 765/80 -, 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 -, 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80 - und 15. Dezember 1982 - IVb ZB 663/80 -).
  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 883/80

    Führung einer Ehescheidungsklage wegen einer schweren Verfehlung eines Ehegatten

    Ein solcher Fall ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Berechtigte in demselben Maße wie der Verpflichtete auf die Teilhabe an den in Frage stehenden Versorgungsanrechten angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - und 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 - beide nicht veröffentlicht).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 663/80

    Unverfallbare nicht dynamische Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der mehrfach entschieden hat, daß es gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne der hier erörterten Regelung spricht, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Trennungszeit aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen und insbesondere die gemeinsamen Kinder betreut hat (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132 sowie die nichtveröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 43/80 -,25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80 -, 10. Juni 1981 - IVb ZB 513/80 -, 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 - und 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80 -).
  • BGH, 18.05.1983 - IVb ZB 885/80
    Ein solcher Fall ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Berechtigte in demselben Maße wie der Verpflichtete auf die Teilhabe an den in Frage stehenden Versorgungsanrechten angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - und 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 - beide nicht veröffentlicht).
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